Rechtsprechung
RG, 21.05.1930 - V 136/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Sind die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs anwendbar, wenn das einer Gemeinschaft zur gesamten Hand zustehende Eigentum an einem Grundstück auf einen der Gesamthänder übertragen wird?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 129, 119
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.06.2007 - V ZR 5/07
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei rechtsgeschäftlicher Übertragung eines …
Dieses Argument ist auch vom Reichsgericht ergänzend herangezogen worden, um den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs für die Fälle zu begründen, in denen der Erwerber auf Grund gesamthänderischer Bindung des auf ihn zu übertragenden Gegenstands oder auf Grund gesetzlicher Anordnung auch auf der Veräußererseite mitwirken musste (RGZ 117, 257, 265; 129, 119, 121) oder die Veräußerung einer rechtsgeschäftlichen Regelung der Erbfolge diente (RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150). - BGH, 13.07.1959 - V ZB 6/59
Amtswiderspruch bei unrichtigem Grundbuch
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Beteiligten zu 1 nicht in Betracht kommt, weil die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen der Gesamthänder keine Anwendung finden (vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 892 Anm. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung, insbesondere RGZ 129, 119, 121). - BFH, 10.11.1967 - III 98/64
Verstoß gegen das GG - Rechtmäßigkeit der Vorschrift
Es trifft allerdings zu, daß ohne diese Vorschrift das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 11 Nr. 5 StAnpG allen an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Gesamthandseigentümern (vgl. RGZ 129, 119) entsprechend ihrem Anteilsverhältnis zuzurechnen wäre. - BGH, 10.07.1961 - II ZR 222/59
Geltung des § 366 BGB im Kontokorrentverhältnis - Hinreichende Würdigung des …
Es bedarf keiner Erörterung, ob die bei der Anwendung des § 892 BGB für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken vom Nichteigentümer anerkannten Grundsätze, nach denen ein Schutz des guten Glaubens des Erwerbers nur bei echten Verkehrsgeschäften, nicht aber z.B. bei der Übertragung des Eigentums durch eine Gesamthandsgemeinschaft auf einen Gesamthänder stattfindet (vgl. RGZ 129, 119), auch bei der Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen heranzuziehen sind.